ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN

Stand: 31.01.2024 Version: 2

Vertragsgegenstand

1. Hauptgegenstand dieser Vertragsbedingungen ist die Beratung und Einführung der Software Odoo Enterprise für Kunden, einschließlich der Konzeption, Entwicklung und Implementierung von Software-Lösungen und Website-Design gemäß den individuellen Anforderungen des Kunden. Betreiber des Systems bleibt aber zu jeder Zeit der Kunde. 

2. Die Erbringung der Dienstleistung der SH Digital Starten GmbH setzt voraus, dass der Kunde im Besitz einer gültigen Odoo Enterprise Software-Lizenz ist. Für den Fall, dass der Kunde eine solche nicht vorweisen kann, behält sich die SH Digital Starten GmbH vor, die Leistung zumindest so lange zu verweigern, bis die Lizenz erworben wurde. Erwirbt der Kunde keine Lizenz, darf die SH Digital Starten GmbH die Erbringung der Leistung dauerhaft verweigern. 

3. Die Mitarbeiter der SH Digital Starten GmbH werden ausschließlich mit dem eigens für sie eingerichteten und vom Kunden bezahlten Administrator Account für die Odoo Enterprise Datenbank arbeiten. Dies dient der Ermöglichung der Konfiguration und Beratung sowie des Nachweises im System, welcher Benutzer, welche Arbeiten vorgenommen hat. Eine Mitbenutzung des Accounts des Kunden ist ausgeschlossen. 

4. Auf Wunsch des Kunden programmiert die SH Digital Starten GmbH über ihre beratende Tätigkeit hinaus eine den Wünschen des Kunden entsprechende Software oder Module. Im Rahmen dieser Tätigkeit wird die Software von Odoo individuell verändert. Die SH Digital Starten GmbH ist als offizieller Partner der Odoo S.A berechtigt, diese Module anschließend weiterzuveräußern. 

5. Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Leistungen sind der beiderseits digital unterzeichnete Vertrag oder die digitale Auftragsbestätigung der SH Digital Starten GmbH. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies in Textform vereinbaren haben oder die SH Digital Starten GmbH sie in Textform bestätigt hat. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der Vereinbarung oder Bestätigung durch die SH Digital Starten GmbH in Textform.


Rechte und Lizenz

 1. Urheberrechte, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Schutzrechte an der Software Odoo Enterprise liegen bei der Odoo S.A. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat die SH Digital Starten GmbH entsprechende Verwertungs- und Nutzungsrechte. 

2. Programmiert die SH Digital Starten GmbH über ihre beratende Tätigkeit hinaus im Rahmen des Vertragsverhältnisses im Kundenauftrag eine seinen Wünschen entsprechende Software oder Module, wird dem Kunden eine nicht exklusive, nicht übertragbare und zeitlich begrenzte Lizenz zur Nutzung der Software eingeräumt. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu verkaufen, zu vermieten, zu unterlizenzieren, zu modifizieren oder zu kopieren. Der Kunde hat nur das Recht, die Software in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und diesen Bedingungen zu nutzen. Das Eigentumsrecht verbleibt bei der SH Digital Starten GmbH. 

3. Die Digital Starten GmbH ist als offizieller Partner der Odoo S.A. berechtigt, die individuell programmierte Software oder Module an andere Kunden weiterzuveräußern. 

4. Der Digital Starten GmbH steht in den Fällen, in denen der Kunde nicht im Besitz einer gültigen Odoo Enterprise Lizenz ist und diese auch nicht beabsichtigt zu erwerben, ein Rücktrittsrecht zu. 

5. Im Falle eines Verstoßes gegen die vorstehend genannten Regelungen hat, der Kunde der Digital Starten GmbH eine Vertragsstrafe in Höhe der Hälfte des zwischen den Parteien vereinbarten Entgeltes zu zahlen.

6.Öffentlichkeit / Logonutzung

Sofern nicht anders schriftlich mitgeteilt, gewährt jede Partei der anderen eine nicht übertragbare, nicht ausschließliche, gebührenfreie, weltweite Lizenz, den Namen, die Logos und die Marken der anderen Partei zu reproduzieren und darzustellen, und zwar ausschließlich zu dem Zweck, auf die andere Partei als Kunden oder Lieferanten zu verweisen, und zwar auf Websites, in Pressemitteilungen und anderen Marketingmaterialien.


Leistungszeit und Ort

1. Angaben zu Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind seitens der SH Digital Starten GmbH als schriftlich als verbindlich bezeichnet. Die SH Digital Starten GmbH kann Teilleistungen erbringen, soweit die gelieferten Teile für den Kunden sinnvoll nutzbar sind. 

2. Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Kunde in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet, und um den Zeitraum, in dem die SH Digital Starten GmbH durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, an der Leistung gehindert ist, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hindernisgrundes. Zu diesen Umständen zählen auch höhere Gewalt und Arbeitskampf. Fristen gelten um den Zeitraum als verlängert, in welchem der Kunde vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt, z. B. eine Information nicht gibt, einen Zugang nicht schafft, eine Beistellung nicht leistet oder Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellt.

3. Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum. 

4. Mahnungen und Fristsetzungen des Kunden bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen. 

5. Leistungsort von Dienstleistungen ist der Ort, an dem die Dienstleistung zu erbringen ist. Im Übrigen ist für alle Leistungen aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz der SH Digital Starten GmbH der Leistungsort


Vergütung

 1. Die Vergütung erfolgt aufgrund individueller Vereinbarung zwischen der SH Digital Starten GmbH und dem Kunden. Der Kunde kann zwischen folgenden Möglichkeiten wählen: 

a.) Abrechnung nach Stunden / Tagessätzen Die SH Digital Starten GmbH und der Kunde vereinbaren die Abrechnung nach Stunden oder Tagessätzen, wobei die Preise  dem Angebot der SH Digital Starten GmbH zu entnehmen sind. Die Rechnungsstellung für alle im Laufe eines Monats erbrachten Leistungen ​erfolgt jeweils zum ersten Tag des darauffolgenden Monats. 

b.) Erwerb von Success-Paketen Der Kunde erwirbt diese bei der SH Digital Starten GmbH sog. Success-Pakete, für deren Kauf er eine Rechnung erhält. Die Preise sind dem Angebot der SH Digital Starten GmbH zu entnehmen. SH Digital Starten GmbH erbringt ihre Leistung, bis die vom Kunden erworbenen Success-Pakete aufgebraucht sind. Die vom Kunden erworbenen Success-Pakete sind innerhalb von 18 Monaten einzusetzen und Leistungen der SH Digital Starten GmbH in Anspruch zu nehmen. Nach Ablauf der 18 Monate verfallen die Pakete. 

2. Die erbrachten Dienstleistungen werden in 15-Minuten-Einheiten abgerechnet. Jeglicher angefangener Zeitraum wird vollständig berechnet. 

3. Sämtliche Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. 

4. Der Kunde kann nur mit von der SH Digital Starten GmbH schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Außer im Bereich des § 354a HGB kann der Kunde Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der SH Digital Starten GmbH an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Kunden nur innerhalb dieses Vertragsverhältnisses zu. 

5. Nach Auftragserteilung ist vom Kunden eine Anzahlung von 50 % des Auftragswertes, mindestens jedoch 500 €, zu leisten. Bei länger andauernden Projekten, die in mehreren Rechnungen abgerechnet werden können, wird diese Anzahlung von der ersten Rechnung abgezogen. Bei Zahlungsverzug kann der Auftrag ausgesetzt oder storniert werden, und bei Auftragsstornierung nach erfolgter Anzahlung wird diese als Ausgleich für entstandene Kosten und entgangenen Gewinn einbehalten.​

6. Übernachtungskosten werden dem Auftragnehmer in nachgewiesener Höhe ersetzt, Spesen gemäß den steuerlichen Höchstsätzen. Ebenso werden dem Auftragnehmer ersetzt bei Benutzung
der Bahn: Fahrtkosten 1. Klasse,
eines Flugzeuges: Flugkosten der 2.-Klasse,
des Pkw: 0,30 €  für jeden gefahrenen Kilometer.
Die Wahl des günstigsten Verkehrsmittels bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Dieser ist jedoch verpflichtet, Fahrtkosten jeweils nach den kürzesten Entfernungen zu berechnen und Reisen, deren Kosten nicht in einem vernünftigen Verhältnis zum Gesamthonorar stehen, nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Auftraggebers zu unternehmen.


Pflichten des Kunden

1. Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass das Programm ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z. B. durch Datensicherung, Dokumentation der Softwarenutzung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung). Es liegt in seiner Verantwortung, die Funktionsfähigkeit der Arbeitsumgebung des Programms sicherzustellen. 

2. In dem Fall, in dem die SH Digital Starten GmbH dem Kunden eine Software oder ein Modul programmiert, ist der Kunde verpflichtet, die Lieferung unverzüglich ab Lieferung oder Zugänglichmachung entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) fachkundig zu untersuchen und erkannte Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen. Der Kunde testet jedes Modul vor Installation in sein Produktivsystem gründlich auf Verwertbarkeit in der konkreten Situation und gibt es nach Untersuchung aber vor Installation frei. 

3. Der Kunde ist verpflichtet sich, der SH Digital Starten GmbH auf eigene Kosten des Kunden einen Administrator Account für die Odoo Enterprise Datenbank bereitzustellen, damit die Konfiguration und Beratung ermöglicht wird und im System nachgewiesen werden kann, welcher Benutzer, welche Arbeiten vorgenommen hat. Die Mitarbeiter der SH Digital Starten GmbH werden dann ausschließlich mit dem eigens dafür eingerichteten Account arbeiten. Eine Mitbenutzung des Accounts des Kunden ist ausgeschlossen. 

4. Der Kunde ist dazu verpflichtet, einzigen Ansprechpartner (Single Point of Contact, SPOC) zur Verfügung zu stellen. Dieser SPOC wird als Hauptkommunikationskanal zwischen dem Kunden und der SH Digital Starten GmbH fungieren. Alle Mitteilungen, Informationen, Anfragen und sonstige Kommunikationen bezüglich des Projekts sollen ausschließlich zwischen der SH Digital Starten GmbH und dem benannten SPOC stattfinden. Es liegt in der Verantwortung des Kunden sicherzustellen, dass der SPOC entsprechend verfügbar und ermächtigt ist, Entscheidungen im Namen des Kunden zu treffen. Der Kunde muss der SH Digital Starten GmbH alle notwendigen Kontaktinformationen des SPOC bereitstellen und eventuelle Änderungen an diesen Informationen unverzüglich mitteilen.


Sachmängel 

1. Programmiert die SH Digital Starten GmbH auf Wunsch des Kunden eine Software oder Module, hat diese bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit und eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Sie genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Software und Modulen dieser Art übliche Qualität, sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine Funktionsbeeinträchtigung des Programms, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o. ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt.

2. Bei Sachmängeln darf die SH Digital Starten GmbH zunächst nach erfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl der SH Digital Starten GmbH durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung von Software oder Modulen, die den Mangel nicht haben oder dadurch, dass sie Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels sind mindestens drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Eine gleichwertige neue Programmversion oder die gleichwertige vor hergehende Programmversion ohne den Fehler ist vom Kunden zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist. Die Installation der Software oder des Moduls sind Aufgabe des Kunden. 

3. Der Kunde unterstützt die SH Digital Starten GmbH bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung, indem er insbesondere die auftretende Problematik konkret beschreibt, die SH Digital Starten GmbH umfassend in formiert und ihr die für die Mängelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. Die SH Digital Starten GmbH kann die Mängelbeseitigung auch durch Fernwartung erbringen. Der Kunde hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und der SH Digital Starten GmbH nach entsprechender vorheriger Ankündigung elektronischen Zugang zur Software zu gewähren. 

4. Die SH Digital Starten GmbH kann eine Vergütung für Mehraufwendungen daraus verlangen, dass die Software oder die Module verändert, außerhalb der vorgegebenen Umgebung eingesetzt oder falsch bedient wurde. Sie kann Aufwendungsersatz verlangen, wenn kein Mangel gefunden wird und der Kunde die Mängelrüge nicht ohne Fahrlässigkeit erhoben hatte. Die Beweislast liegt beim Kunden.

5. Wenn die SH Digital Starten GmbH die Nacherfüllung endgültig verweigert oder diese endgültig fehlschlägt oder dem Kunden nicht zumutbar ist, kann der Kunde entweder vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen herabsetzen und zusätzlich Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. 


Rechtsmängel 

1. Die SH Digital Starten GmbH gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Software durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen. Bei Rechtsmängeln leistet die SH Digital Starten GmbH dadurch Gewähr, dass sie dem Kunden nach ihrer Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software oder an gleichwertiger Software verschafft. 

2. Der Kunde unterrichtet die SH Digital Starten GmbH unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z. B. Urheber- oder Patentrechte) an der Software geltend machen. Die SH Digital Starten GmbH unterstützt den Kunden bei dessen Verteidigung gegen die Angriffe des Dritten durch Beratung und Information. 


Haftung 

1. Die SH Digital Starten GmbH leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Sach- und Rechtsmängeln, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur in folgendem Umfang:

a) Die Haftung bei Vorsatz, Arglist und aus Garantie ist unbeschränkt. 

b) Bei grober Fahrlässigkeit haftet die SH Digital Starten GmbH in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens. 

c) Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht (Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) haftet die SH Digital Starten GmbH in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens. 

d.) Die Haftung für Schäden, die aus dem Einsatz und der Nutzung der Software entstehen, ist ausgeschlossen, es sei denn, sie ist auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln der SH Digital Starten GmbH zurückzuführen. 

2. Der SH Digital Starten GmbH bleibt der Einwand des Mitverschuldens vorbehalten. Der Kunde hat insbesondere die Pflicht zur Datensicherung und zur Abwehr von Schadsoftware nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik. 

3. Absatz 1 gilt nicht bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz. Hier gelten die gesetzlichen Regelungen ohne Änderungen. 


Verjährung 

1. Die Ansprüche aus dem Dienstleistungsverhältnis verjähren in drei Jahren. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Bei Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, Arglist gilt Satz 1 nicht. 


Geheimhaltung & Datenschutz 

1. Vertragsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme usw. der SH Digital Starten GmbH, die dem Kunden vor oder nach Vertragsabschluss zugänglich werden, gelten als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis der SH Digital Starten GmbH. 

2. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Gegenstände (z. B. Software, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist. 

3. Der Kunde macht die Vertragsgegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Gegenstände. 

4. Die SH Digital Starten GmbH verarbeitet die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Kunden unter Beachtung der aktuellen datenschutzrechtlichen Vorschriften. 

Schlussbestimmungen 

1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt eine Übermittlung in Textform, insbesondere via E-Mail. 

2. Sollten die allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. 

3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichts stand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist bei Verträgen mit Kaufleuten und Gleichgestellten der Sitz der SH Digital Starten GmbH. 

4. Die Vertragspartner vereinbaren, bei allen Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, Vertragserweiterungen oder -ergänzungen, die sie nicht untereinander bereinigen können, die Schlichtungsstelle der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik (www.dgri.de/), anzurufen, um den Streit nach deren Schlichtungsordnung in der zum Zeitpunkt der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gültigen Fassung ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig zu bereinigen. Die Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Lebenssachverhalt ist ab dem Schlichtungsantrag bis zum Ende des Schlichtungsverfahrens gehemmt; § 203 BGB gilt entsprechend.